Dipl.-Ing. Wolf von Fabeck - 14.08.2021   aktualisiert 15.08.2021

Gesetze zum Fossilausstieg
nicht 2030 sondern 2022 erlassen


Elf Jahre? Der Atomausstieg dauert nach dem Erlass der Ausstiegsgesetze noch 11 Jahre.

Wenn die fossile Energiewende bis 2030 abgeschlossen sein soll, dann müssen die Fossilausstiegs-Gesetze ein höheres Ausstiegstempo vorschreiben und möglichst noch im nächsten Jahr (2022) erlassen werden .

Es geht darum, den Nachschub an Kohle, Erdöl und Erdgas zu unterbinden.
Konkret:  Fossile Energieträger dürfen nicht mehr aus der Erdkruste entnommen werden.
Das betrifft die in der folgenden Grafik dargestellten "Förder-Unternehmen".
Förder-Unternehmen
Rechtsgrundlagen:
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2021 kann man herleiten, dass Unternehmen, die den Ausstoß von Klimagasen zu verantworten haben, dem Wohle der Allgemeinheit nicht mehr dienen.
Damit der Staat sich gegen solche Unternehmen zur Wehr setzen kann, ermöglicht das Grundgesetz weitreichende Eingriffe in das Eigentum solcher Unternehmen:

Grundgesetz Artikel 14
(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

   - Es gibt die Möglichkeit einer direkten Enteignung nach Art.14  Abs.3  GG.
Die ist entschädigungspflichtig.
Eine direkte Enteignung liegt vor, wenn das Eigentum in die Verfügungsgewalt eines Anderen (z.B. auch des Staates) übergeht, der es weiterhin nutzt.

   - Es gibt auch die Möglichkeit einer Inhaltsbestimmung nach Art.14  Abs.1  Satz 2  GG.
Hier werden Inhalt und Schranken eines bisherigen Gewohnheitsrechtes gesetzlich neu definiert. Eine Entschädigung für die Betroffenen erfolgt nicht. Die wäre nur bei einer zu abrupten Inhaltsbestimmung fällig.

"Inhaltsbestimmung" zum Bergrecht
Soweit den Förder-Unternehmen nach dem bisher geltenden Bergrecht die noch nicht abgebaute Braunkohle und Steinkohle, sowie das noch nicht geförderte Erdöl oder Erdgas unter ihrem Grundstück gehört, kann das Bergrecht geändert werden: Es wird eine neue Inhaltsbestimmung nach Artikel 14  Absatz 1  Satz 2  GG  durchgeführt: Die noch nicht geförderten fossilen Energieträger gelten dann nach einer angemessenen Übergangszeit nicht mehr als Eigentum der Förder-Unternehmen. Die bisherige Bevorzugung endet.
Der Staat teilt jedem einzelnen Förder-Unternehmen eine Höchstmenge zu, die noch gefördert werden darf und einen Schlusstermin, an dem das Eigentum an den noch nicht geförderten fossilen Energieträgern erlischt.
Eine Entschädigung erfolgt nicht, wie bereits gesagt.

Keine "Enteignung" der Förder-Unternehmen
Was das technische Equipment der Förder-Unternehmen - also ihr tatsächliches Eigentum - anbelangt, so dürfen sie es behalten. Sie brauchen es teilweise, um ihre Arbeit ordnungsgemäß zu beenden, z.B. die hinterlassenen Bohrlöcher abzudichten, oder um die sogenannten Ewigkeitsaufgaben zu erfüllen, z.B. das Volllaufen der leergeförderten Kohlegruben zu verhindern.



Zur Erinnerung:
Ohne Initiative und ohne Zustimmung der Unionsparteien hätte es keinen Atomausstieg gegeben. (Den Ausstieg aus dem EURATOM-Vertrag haben sie allerdings versäumt.)

Da ein Fossilausstiegs-Gesetz eine entschlossene Mehrheit im Bundestag benötigt, sollten wir unsere Werbung für den Fossilausstieg intensivieren und sie auf alle demokratischen Parteien ausdehnen, z.B. auch auf die Unionsparteien.