Wolf von Fabeck, Ehrenvorsitzender des SFV,
nimmt Stellung zum EEG-Entwurf
Kritik am Referentenentwurf zum EEG 2021 wegen Realitätsferne
Bereits der Abschnitt A. Problem und Ziel des Entwurfs zeigt keinen Bezug zur herrschenden Realität.
Das "tatsächliche Problem" ist eine sich beschleunigende Klimakatastrophe, die bereits viele Regionen der Welt unfruchtbar und teilweise sogar unbewohnbar gemacht hat. Erwähnt sei der Zusammenbruch der Landwirtschaft in Syrien, die tobenden Waldbrände in den drei westlichen USA-Staaten, die durch den Meeresspiegelanstieg erzwungenen Evakuierungen von Millionenstädten in Südostasien und viele andere Katastrophen mehr.
Keines solcher gravierender Probleme wird im Referentenentwurf auch nur angedeutet!
Das "tatsächliche Ziel" müsste nun eigentlich sein, die Klimakatastrophe mit allen erdenklichen Mitteln zu bekämpfen, doch das ist es nicht. Zwar ist in dem Entwurf unter dem Stichwort "Alternativen" auch davon die Rede, das Gesetz sei erforderlich, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Diese ergeben sich hier allerdings nicht aus physikalisch nachvollziehbaren Erwägungen sondern aus politischen Kompromissen zwischen Parteien und Interessengruppen.
Das Überleben der Bevölkerung durch solche ungenügenden Kompromisse zu gefährden, halte ich für unverantwortlich!
Was wir sicher wissen, ist folgende physikalische Tatsache: Ein weiteres Kippen des Klimas lässt sich nur vermeiden, wenn alle wirtschaftsbedingten CO2-Emissionen beendet werden und wenn außerdem der größte Anteil der Klimagase aus der Atmosphäre zurückgeholt werden. Letzteres ist nur mit einem riesigen zusätzlichen Energieaufwand möglich, und den müssen im wesentlichen auch wieder Wind- und Sonnenenergie bereitstellen.
Doch von zusätzlichem Energiebedarf für das Rückholen von Klimagasen ist im EEG-Entwurf überhaupt nicht die Rede!
Es erübrigt sich somit, in einen Referentenentwurf mit dermaßen vielen grundsätzlichen Fehlannahmen weitere Argumentationsarbeit zu stecken.
Referentenentwurf
Bearbeitungsstand: 14.09.2020 8:44 Uhr
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Strom aus erneuerbaren Energien leistet einen wesentlichen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union. Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 muss deshalb der Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent weiter vorangetrieben werden. In Deutschland ist das Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) seit mehr als 20 Jahren eine zentrale Grundlage für den Ausbauerfolg der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Bereits heute deckt Strom aus erneuerbaren Energien an vielen Tagen mehr als die Hälfte des gesamten deutschen Stromverbrauchs. Um diesen Erfolg fortzusetzen, sind die entsprechenden Rahmenbedingungen im EEG sowie im übrigen Recht zu schaffen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien kann auch mittel- und langfristig nur weiter erfolgreich sein, wenn auch das energiewirtschaftliche Zieldreieck weiterhin eingehalten wird. Hierzu gehört, dass die Kosten im Interesse einer preisgünstigen Energieversorgung und bezahlbarer Strompreise begrenzt bleiben. Mit Blick auf eine sichere und kosteneffiziente Stromversorgung müssen die erneuerbaren Energien außerdem stärker in den Strommarkt und das Stromversorgungssystem integriert werden, und ihr Ausbau muss mit dem Ausbau der für den Transport erforderlichen Stromnetze synchronisiert werden. Schließlich muss mit steigenden Ausbaumengen auch die Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland gestärkt werden, insbesondere für den Ausbau der Windenergie an Land. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen soll das EEG 2017 fortgeschrieben werden und zukunftsfähige Lösungen für die beschriebenen Herausforderungen liefern. Dies wird durch dieses Gesetz umgesetzt. Für den erforderlichen synchronen Netzausbau wird parallel die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) vorgelegt. Für die wesentlichen Änderungen bei der Windenergie auf See ist bereits die Novelle des Windenergieauf- See-Gesetzes (WindSeeG) vorgelegt worden.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz soll das geltende EEG 2017 durch ein grundlegend novelliertes EEG ersetzt werden, das zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt („EEG 2021“). Die wichtigsten Inhalte des EEG 2021 gliedern sich in sechs Komplexe:
1. Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität: Im EEG 2021 wird das Ziel verankert, dass der gesamte Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den hier erzeugten Strom als auch für den hier verbrauchten Strom. Auch Stromlieferungen nach Deutschland müssen treibhausgasneutral sein, wenn die Europäische Union insgesamt das Ziel der Treibhausgasneutralität erreichen will. Deutschland wird sich infolgedessen für entsprechende Regelungen im europäischen Kontext einsetzen.
2. Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“:
Die erneuerbaren Energien sollen im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen. Damit dieses wichtige Zwischenziel auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität erreicht werden kann, werden mit dem EEG 2021 zentrale Weichen gestellt. So legt dieses Gesetz das Zielmodell des Klimaschutzprogramms 2030 verbindlich fest und regelt, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zu dem 65-Prozent-Ziel beitragen sollen und mit welchen Ausbaupfaden dies erreicht werden kann. Die Ausbaupfade sind teilweise noch ambitionierter als im Klimaschutzprogramm 2030 geregelt, um zusätzliche Sicherheit bei der Erreichung des 65-Prozent-Ausbauziels zu schaffen. Hieraus abgeleitet werden die erforderlichen Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien bis zum Jahr 2028 festgelegt, da diese Ausschreibungsmengen bis 2030 realisiert werden. Über die Ausschreibungsmengen für die Zeit ab 2029 (Realisierungszeitpunkt ab 2030) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die neuen Ausschreibungsmengen sehen einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien vor. Um dies zu erreichen, macht dieses Gesetz weitere Flächen für die Energiewende nutzbar: Um den Windausbau an Land wieder anzukurbeln, können künftig auch weniger windstarke Standorte genutzt werden, und auch für Solaranlagen in der Freifläche wird die Gebietskulisse erweitert. Durch diese Maßnahmen soll der Ausbau der erneuerbaren Energien weiteren Schwung erhalten und der Wettbewerb in den Ausschreibungen gesichert werden. Das 65-Prozent-Ausbauziel kann allerdings nur mit einer gemeinsamen Anstrengung aller Akteure in Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden. Neben den hier vorgelegten energierechtlichen Änderungen müssen weitere Weichen gestellt werden. So müssen insbesondere auch das Planungs-, das Genehmigungs- und das Natur- und Artenschutzrecht die ambitionierten Ausbauziele für erneuerbare Energien widerspiegeln. Auch müssen die Verfahrensdauern für die Genehmigung neuer Erneuerbare-Energien-Anlagen verkürzt werden. Bund und Länder werden hierfür gemeinsame weitere Anstrengungen unternehmen und sich dabei eng abstimmen. Zu diesem Zweck werden mit diesem Gesetz die Berichtspflichten von Bund und Ländern weiterentwickelt. Im Übrigen werden sich die Bundesressorts untereinander und mit den Ländern künftig regelmäßiger und enger beim Ausbau der erneuerbaren Energien koordinieren, um kontinuierlich den Umsetzungsstand des Ausbaus der erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des 65-Prozent-Ausbauziels im Jahr 2030 zu monitoren. Hierzu werden Bund und Länder zeitnah einen konkreten Koordinierungsmechanismus verabreden. So können die Länder die Chancen, die im Ausbau der erneuerbaren Energien liegen, für regionale Wertschöpfung und kommunale Einnahmen gezielt nutzen. In der bereits im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigten und am 10. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Nationalen Wasserstoffstrategie strebt die Bundesregierung an, die Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage zu befreien. Dabei wird sichergestellt, dass dadurch die EEG-Umlage nicht steigt. Die Bundesregierung erarbeitet gegenwärtig in einem transparenten Prozess die erforderlichen Rahmenbedingungen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 18. August 2020 einen Stakeholder-Dialog eröffnet. Die Ergebnisse dieses Dialogprozesses werden im weiteren Verfahren in dieses Gesetz nachgetragen.
3. Weitere Dämpfung der Kostenentwicklung:
Durch die Umstellung der Fördersystematik auf Ausschreibungen ist es gelungen, die Förderkosten für Neuanlagen dauerhaft zu senken. Es ist für die Akzeptanz des EEG wichtig, die Kosten auch in Zukunft im Rahmen zu halten. Hierzu enthält dieses Gesetz diverse Einzelmaßnahmen. Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, die Förderkosten für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen weiter zu senken. Das umfasst insbesondere eine Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik, eine schnellere Reaktion des sog. „atmenden Deckels“ auf Kostenentwicklungen bei den Solaranlagen und eine Erhöhung des Wettbewerbs bei den Ausschreibungen für Solaranlagen durch die erwähnte Erweiterung der Flächenkulisse. Ein besonders wichtiger und wirksamer Schritt für die Stromverbraucher ist die teilweise Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt. Im Klimapaket wurde beschlos- sen, die Mehreinnahmen aus der ab 2021 für die Sektoren Wärme und Verkehr geltenden Kohlendioxid-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Entlastung der EEG-Umlage zu verwenden. Zusätzlich wurden im Rahmen der Beschlüsse zum Konjunkturpaket Zuschüsse zur EEG-Finanzierung in Höhe von 11 Milliarden Euro beschlossen, um die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/kWh und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent/kWh zu deckeln. Damit wird die EEG-Umlage in den nächsten Jahren sinken. Die Absenkung der EEG-Umlage könnte mittelfristig zu konträren Effekten bei der Besonderen Ausgleichsregelung führen. Bislang begünstigte Unternehmen könnten dann davon bedroht sein, die Schwellenwerte zur Besonderen Ausgleichsregelung nicht mehr zu erreichen und aus der Besonderen Ausgleichsregelung herauszufallen. Auch könnte die durch die COVID19-Pandemie verursachte Rezession dazu führen, dass Unternehmen die Schwellenwerte zur Besonderen Ausgleichsregelung nicht mehr erreichen. Um den daraus resultierenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen und der Wirtschaft in der wirtschaftlich schwierigen Gesamtsituation keine weiteren Lasten aufzuerlegen, wird durch dieses Gesetz die Besondere Ausgleichsregelung weiterentwickelt, indem verhindert wird, dass Unternehmen aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausfallen. Hierdurch wird Sicherheit für die Wirtschaft trotz der genannten Herausforderungen geschaffen.
4. Erhalt der Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien:
Es werden gezielte Maßnahmen zum Erhalt der Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien vorgeschlagen. Bürgerinnen und Bürger sowie Standortkommunen sollen künftig – wie im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat vereinbart – finanziell an den Erträgen neuer Windenergieanlagen beteiligt werden. Diese direkten Zahlungen sorgen für Anreize, damit vor Ort neue Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden. Gleichzeitig werden die Standortkommunen entschädigt für die mit den neuen Anlagen einhergehenden Beeinträchtigungen z.B. des Landschaftsbildes. Bei der Photovoltaik werden die Rahmenbedingungen für den sog. „Mieterstrom“ verbessert, wie bereits im Mieterstrombericht der Bundesregierung angekündigt. „Mieterstrom“ ist ein wichtiger Baustein für die Akzeptanz der Energiewende, weil er auch eine Partizipation von Mietern an der Energiewende ermöglicht.
5. Stärkung der Netz- und Marktintegration:
Das BMWi hat ein Netzausbau-Controlling etabliert, wodurch der Netzausbau jetzt deutlich vorankommt. Erste Erfolge werden bereits sichtbar. Für eine verbesserte Netz- und Marktintegration enthält dieses Gesetz darüber hinaus ein Bündel an Einzelmaßnahmen. Für eine verbesserte regionale Steuerung und damit für eine erleichterte Integration in das Stromversorgungssystem und eine Reduzierung der Systemkosten werden „Südquoten“ in den Ausschreibungen eingeführt (Südquote für Windenergieanlagen an Land in Höhe von 15 Prozent in den Jahren 2021 bis 2023 und 20 Prozent ab dem Jahr 2024; Südquote für Biomasseanlagen in Höhe von 50 Prozent). Dies wirkt sich entlastend auf den Netzengpass in der Mitte Deutschlands aus und fördert flexible Stromerzeugung in Süddeutschland. Das bisherige Netzausbaugebiet wird dabei aufgehoben, da mit den „Südquoten“ neue Instrumente seine Aufgabe übernehmen. Für eine bessere Marktintegration werden die gleitende Marktprämie weiterentwickelt und die Vergütung von Erneuerbare-Energien-Anlagen bei negativen Börsenpreisen für Neuanlagen abgeschafft. Durch diese Maßnahmen werden zugleich Anreize für Speichertechnologien und neue Perspektiven für Innovationen gesetzt. Die Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen werden ausgeweitet und die Digitalisierungsstrategie über Smart-Meter-Gateways konsequent fortgeschrieben. Die Innovationsausschreibung wird gestärkt und mengenmäßig ausgeweitet; die gemeinsamen Ausschreibungen werden in diese Innovationsausschreibung integriert. Für Photovoltaik-Dachanlagen und für hoch flexible Biomethananlagen im Süden Deutschlands werden neue Ausschreibungssegmente eingeführt, um Potenziale für zusätzliche Mengen zu heben und die Ausschreibungen bei den erneuerbaren Energien auszuweiten. Die Stromerzeugung aus Biomasse soll flexibler werden; hierzu werden die mengenmäßige Begrenzung der sog. Flexibilitätsprämie aufgehoben und neue Anforderungen für sich flexibilisierende Neuanlagen gestellt.
6. Einstieg in die „Post-Förderung-Ära“:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll künftig so weit wie möglich marktgetrieben voranschreiten. Die Bundesregierung wird daher in ihren Erfahrungsberichten künftig regelmäßig untersuchen, ob und inwieweit die für die Erreichung der mittel- und langfristigen Ausbauziele erforderlichen Ausbaumengen auch marktgetrieben realisiert werden. In diesem Fall legt die Bundesregierung bis spätestens 2027 einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vor. Für „ausgeförderte Anlagen“, also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft, wird der Rechtsrahmen angepasst. Bereits nach geltender Rechtslage bleibt der Anspruch auf vorrangige Einspeisung auch nach Ablauf der Förderdauer bestehen, und die Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt vermarkten und dadurch Markterlöse für den Weiterbetrieb erzielen. Den Betreibern kleiner Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch dieses Gesetz eine Alternative zur Direktvermarktung geboten: Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Hierdurch werden sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Klimaschutzziele zu erreichen, die Akzeptanz der Energiewende zu erhöhen, die Systemintegration der erneuerbaren Energien zu verbessern und das EEG an die Vorgaben des europäischen Energierechts anzupassen. Viele Elemente dieses Gesetzes setzen die Beschlüsse der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 17. Juni 2020 um (z.B. Ermöglichung einer besseren Regionalisierung des Zubaus der erneuerbaren Energien, stärkere finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen an Land, bessere Erschließung des Potenzials für große PV-Dachanlagen, Verbesserung des Mieterstrommodells, wirtschaftliche Perspektiven für effiziente, systemdienliche und umweltverträgliche Biomasseanlagen).
(...)
Anmerkung: Die ab hier folgenden Details ändern nichts an der eingangs erläuterten negativen Tendenz des Referentenentwurfs.
Jedes weitere Eingehen auf Details des Lösungsansatzes erweist sich somit als bedauerliche Zeitverschwendung im Kampf gegen die galloppierende Klimakatastrophe. Etwa so, als würde man einen bereits erfolgten lebensbedrohlichen Blinddarmdurchbruch mit Baldriantropfen heilen wollen, anstatt eine sofortige Operation durchzuführen.
Ich habe deshalb diese noch folgenden Details des Referentenentwurfs weggelassen. W.v.F.